FAQs zu Kontenregister und Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Mit 01. Oktober 2016 wird das bereits 2015 beschlossene Kontenregister beim BMF über alle Konten und Depots bei österreichischen Finanzinstituten in Echtbetrieb genommen und mit den Kontostammdaten durch die heimischen Finanzinstitute gespeist. Ein erster Schritt zur Abschaffung des Bankgeheimnisses wurde damit gesetzt.

Gleichzeitig tritt Österreich dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) der OECD zum automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuerangelegenheiten bei. Ab diesem Zeitpunkt werden in Österreich schrittweise persönliche Daten ausländischer Kunden aus teilnehmenden Staaten an die jeweiligen Heimatbehörden gemeldet. Umgekehrt erhält das österreichische Bundesfinanzministerium (BMF) solche Daten von in Österreich steuerpflichtigen Personen, die im Ausland Finanzkonten unterhalten.

Doch wer und was ist davon betroffen? Diese Antworten sollen Ihnen die folgenden FAQ geben. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Automatischer Informationsaustausch (AIA) sowie Common Reporting Standard zusammengefasst.

Was ist ein aktiver NFE?

Ein NFE (non-financial entity) ist ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. Aktive NFE sind dabei im Wesentlichen diejenigen NFE, welche im vergangenen Jahr Bruttoeinkünfte zu mindestens 50% aus nicht passiven Einkunftsarten generiert haben und mindestens 50% der Vermögenswerte zur Erzielung nicht passiver Einkünfte hatten.

Weiters sind vor allem börsenotierte NFE, staatliche Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht, aktive NFE.

Was ist ein passiver NFE?

Ein passiver NFE ist ein NFE, der kein aktiver NFE ist. Passive NFE unterliegen genauso wie natürliche Personen der Meldepflicht nach CRS, da sie in der Regel zur persönlichen Vermögensverwaltung gegründet und auch oft steuerlich transparent (d.h. inexistent) sind. Zu melden sind im Falle passiver NFEs sowohl die NFEs selbst, als auch die natürlichen Personen, welche die NFE beherrschen.

Wie bestimmt ein Finanzinstitut die Ansässigkeit eines Kunden im Sinne der CRS-Regelungen?

Bei natürlichen Personen:

Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen, bestätigen. Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem teilnehmenden Staat sowie das Geburtsdatum enthalten. Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht bzw. hervorgehen (Frist: 90 Tage).

Bei Rechtsträgern:

Das meldende Finanzinstitut muss eine Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, beschaffen und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen bestätigen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen. Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.

Immer gilt: Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

Welche Sanktionen bestehen für die Nichteinhaltung der Regelungen des CRS?

Finanzinstitute, welche

  • eine Meldung nicht fristgerecht erstatten, oder
  • meldepflichtige Personen nicht melden, oder
  • Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig melden, oder
  • Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig melden,

begehen ein Finanzvergehen und sind bei vorsätzlichem Handeln bis EUR 200.000, bei grob fahrlässigem Handeln bis EUR 100.000 strafbar.

Personen, die gegenüber Finanzinstituten falsche Angaben machen, sind allenfalls nach anderen Regelungen strafbar (z.B. Steuerbetrug).

Sind von CRS auch „Altkonten“ erfasst?

Ja. Für sämtliche per 30.09.2016 bestehenden Finanzkonten gelten die folgenden Regelungen

  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert (mehr als USD 1.000.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2017 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2018 (betreffend der Kontendaten aus 2017) gemeldet werden;
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit geringem Wert (maximal USD 1.000.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden;
  • Bestehende Konten von Rechtsträgern mit hohem Wert (mehr als USD 250.000) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden;
  • Bestehende Konten von Rechtsträgern mit geringem Wert (maximal USD 250.000) zum 30.9.2016 sind nicht meldepflichtig.

Wie ist das Verhältnis zwischen CRS und FATCA?

Da die USA nicht an CRS teilnehmen, gilt im Verhältnis zur USA weiterhin für jeden Staat der aufgrund des jeweiligen bilateralen Regierungsübereinkommens gemäß dem US-amerikanischen „foreign account tax compliance act“ vereinbarte Austausch. Soweit mit den USA auf Regierungsebene nichts vereinbar wurde, können Finanzinstitute direkt mit den USA eine Vereinbarung zur Übermittlung von Steuerdaten von US-Steuerpflichtigen abschließen. Österreich hat mit den USA ein Regierungsübereinkommen in Form eines IGA-II abgeschlossen.

Inhaltlich ist FATCA mit CRS weitgehend deckungsgleich, da der OECD-Standard auf Basis von FATCA entwickelt wurde.

Im Vergleich zu FATCA ist bei CRS die „Staatsbürgerschaft“ kein Anknüpfungspunkt für die steuerliche Ansässigkeit. Weiters bestehen im CRS-Regime keine Schwellwerte für die Anwendung der Regelungen auf Altkonten von natürlichen Personen (in FATCA: USD 50.000). Nicht an CRS teilnehmende Kreditinstitute werden auch nicht von einer Strafsteuer belegt, wie im FATCA-Regime.

Welche Daten werden im Rahmen des CRS ausgetauscht?

Dem Austausch von Daten im Sinne von CRS unterliegen die folgenden Daten:

  • Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),
  • Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
  • Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,
  • bei Verwahrkonten:
    • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
    • Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war,
  • bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
  • bei allen anderen Konten, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden.

Wer sind meldepflichtige Personen im Sinne von CRS?

Meldepflichtige Personen im Sinne von CRS sind Personen die in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, ausgenommen

  • Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  • Kapitalgesellschaften, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Pkt.1 ist,
  • einen staatliche Rechtsträger,
  • internationale Organisationen,
  • Zentralbanken, oder
  • Finanzinstitute.

Ab wann gilt CRS?

Für österreichische Finanzinstitute sind die Regelungen des CRS für Neukunden ab 01.10.2016 anzuwenden. Die erste Meldung an das BMF über im Ausland steuerlich ansässige Personen erfolgt bis längstens 30.06.2017 (für alle Neukunden zwischen 01.10.2016 bis 31.12.2016).

Welche Finanzinstitutionen müssen Meldungen vornehmen und gibt es Ausnahmen?

Meldungen im Sinne von CRS müssen von allen Finanzinstituten mit Sitz oder Zweigniederlassung in Österreich vorgenommen werden. Dazu zählen Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen, sowie spezifizierte Versicherungsgesellschaften.

Bestimmte Kreditinstitute und Versicherungen sind per Gesetz von der Meldepflicht betreffend ihre Kunden ausgenommen. Dabei handelt es sich um die folgenden Institutionen:

Kreditinstitute:

  • Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015;
  • die OeKB CSD GmbH;
  • Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015;
  • die Oesterreichische Entwicklungsbank AG;
  • die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft;
  • die „Österreichischer Exportfonds“ GmbH;
  • die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.;
  • die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH (OeBFA) im Sinne des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014;
  • Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, oder des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;
  • die Pfandbriefbank (Österreich) AG;
  • Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015;
  • Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2001, die keine Publikumseinlagen entgegennehmen.

 

Versicherungen:

  • Abfertigungs- und Jubiläumsgeldauslagerungsversicherungen;
  • Begräbniskostenversicherungen;
  • Betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne der §§ 93 bis 98 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. I 34/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015;
  • Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften und Miteigentumsgemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2014;
  • Bauspareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. I Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013;
  • Immobilienfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 ImmoInvFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015;
  • Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;
  • Risikoversicherungen, bei denen der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist;
  • Treuhandkonten (Anderkonten), deren Treuhänder ein befugter Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) ist, sofern es sich um ein Sammelanderkonto handelt, das den standesrechtlichen Bestimmungen, denen der befugte Parteienvertreter unterliegt, entsprechend eingerichtet, geführt und geschlossen wird oder sofern das Konto der Verwahrung von Geldern gemäß § 1 iVm § 104 Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2015, dient oder sofern das Konto im Zusammenhang mit einem der in § 87 Z 5 GMSG angeführten Zwecke eingerichtet ist. Davon ausgenommen sind Treuhandkonten, die der Verwaltung von Vermögenswerten dienen;
  • Versicherungen im Rahmen der Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;
  • Versicherungen und Pensionsinvestmentfonds im Rahmen der Zukunftsvorsorge im Sinne der §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015.

Wer nimmt an CRS teil?

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Teilnahme an CRS obligatorisch. Drittstaaten nehmen dann an CRS teil, wenn sie den entsprechenden OECD-Standard verbindlich angenommen und in nationales Recht umgesetzt haben. In der Verpflichtungserklärung gegenüber der OECD wird das Jahr angegeben, ab welchem der Staat an CRS teilnimmt (derzeit 2017 oder 2018).

Derzeit (Stand 26.07.2016) nehmen 101 Staaten an CRS teil. Der größere Teil zählt zu den early adoptern und nimmt bereist ab 2017 teil, die restlichen Staaten ab 2018.

Ab 2017 („early adopter group“): Anguilla, Argentina, Barbados, Belgium, Bermuda, British Virgin Islands, Bulgaria, Cayman Islands, Colombia, Croatia, Curaçao, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Estonia, Faroe Islands, Finland, France, Germany, Gibraltar, Greece, Greenland, Guernsey, Hungary, Iceland, India, Ireland, Isle of Man, Italy, Jersey, Korea, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Malta, Mexico, Montserrat, Netherlands, Niue, Norway, Poland, Portugal, Romania, San Marino, Seychelles, Slovak Republic, Slovenia, South Africa, Spain, Sweden, Trinidad and Tobago, Turks and Caicos Islands, United Kingdom.

Ab 2018: Albania, Andorra, Antigua and Barbuda, Aruba, Australia, Austria, The Bahamas, Bahrain, Belize, Brazil, Brunei Darussalam, Canada, Chile, China, Cook Islands, Costa Rica, Dominica, Ghana, Grenada, Hong Kong (China), Indonesia, Israel, Japan, Kuwait, Lebanon, Marshall Islands, Macao (China), Malaysia, Mauritius, Monaco, Nauru, New Zealand, Panama, Qatar, Russia,  Saint Kitts and Nevis, Samoa, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines, Saudi Arabia, Singapore, Sint Maarten, Switzerland, Turkey, United Arab Emirates, Uruguay, Vanuatu.

Was bedeutet automatisierter Datenaustausch im Sinne des CRS?

Automatisierter Datenaustausch bedeutet die systematische Übermittlung von gesetzlich festgelegten Informationen über Finanzkonten meldepflichtiger Personen durch meldepflichtige Institute an einen anderen teilnehmenden Staat (via jeweils eine nationale zuständige Finanzbehörde für Meldungen) ohne vorheriges Ersuchen des anderen Staates in jährlichen Intervallen, jeweils spätestens bis Ende September des Folgejahres.

In Österreich erfolgt die Meldung der Daten zunächst von den meldepflichtigen Instituten via FinanzOnline bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr an das BMF. Das BMF übermittelt dann bis spätestens 30. September die Daten an die jeweiligen zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder.

Umgekehrt erhält das BMF bis zum 30. September eines jeden Jahres, beginnend mit 2017, auch die Meldungen von anderen teilnehmenden Ländern über die in Österreich ansässigen Personen mit Finanzkonten in diesen Ländern und leitet diese anschließend an die zuständigen Finanzbehörden im Inland weiter.

Was sind meldepflichtige Finanzkonten im Sinne von CRS?

Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein bei einem Finanzinstitut geführtes Konto einer meldepflichtigen Person, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder ein passiver NFE ist oder sind, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen(en) beherrscht wird, und umfasst

  • Einlagenkonten,
  • Verwahrkonten, und
  • im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut (ausgenommen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden Anlageberatung erbringt oder Vermögenswerte verwaltet.
  • Finanzkonten sind weiters von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.

Bestimmt Finanzkonten sind allerdings von der Meldepflicht ausgenommen. Darunter fallen vor allem steuerbegünstige Altersvorsorgekonnten bis max. USD 50.000 jährliche Beitragsleistung bzw. USD 1 Mio Gesamtbeitrag, über gerichtliche Verfügung eingerichtete Konten, bestimmte Lebensversicherungsverträge und geringfügige ruhende Konten.

Darf das Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Einsicht in das Kontenregister nehmen?

Eine Einsichtnahme in das Kontenregister bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist nur dann zulässig, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren einleitet. Zudem muss der / die Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

Was ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA)?

Das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ist eine eindeutige Identifizierungskennzahl für eine Person für die Zwecke der Steuern und Abgaben, die von der Stammzahlenregisterbehörde berechnet wird. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) wird mit Hilfe der individuellen persönlichen Stammzahl und der Benennung des Bereiches „Steuern und Abgaben“ berechnet.

Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die Kreditinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Die Kreditinstitute sind berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut zu tragen.

Was ist „CRS“ (auch „AIA“, „AEOI“, „GATCA“, oder „Gemeinsamer Meldestandard“)?

Der OECD Common Reporting Standard (CRS) ist eine Initiative der OECD unter dem Eindruck des Erfolgs von FATCA, die im Herbst 2014 von den Regierungsvertretern dutzender Staaten in Berlin unterzeichnet wurde. Die teilnehmenden Staaten verpflichteten sich dazu, künftig automatisch einmal im Jahr Stamm- und Bewegungsdaten von Konten ausländischer Begünstigter untereinander auszutauschen. Darin eingeschlossen sind Daten von Finanzkonten juristischer Personen und Stiftungen mit ausländischen Begünstigten, wenn diese juristischen Personen keine operativ tätigen Gesellschaften sind (sog. passive NFE).

Wie lange werden Daten im Kontenregister gespeichert?

Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

Wie kann man erfahren, welche Daten über einen selbst im Kontenregister gespeichert sind und ob Auskunft beantragt wurde?

Betroffene Personen und Unternehmen haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Auskunft steht ausschließlich über FinanzOnline zu. Die Abfrage steht auch nur dem jeweiligen als Abgabepflichtigen an Finanzonline teilnehmenden Personen zu. Parteienvertretern im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu.

Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den Betroffenen als Abgabepflichtigen an FinanzOnline Teilnehmenden, und im Fall erteilter Bevollmächtigung, an seinen Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 FonV 2006, nicht jedoch an andere Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 oder an andere Teilnehmer an FinanzOnline, zu erfolgen. Die Übermittlung der Information an den Parteienvertreter wird erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfolgen können.

Wer hat Zugriff auf die im Kontenregister enthaltenen Daten?

Die Auskünfte aus dem Kontenregister beginnen mit dem 5. Oktober 2016, und können erfolgen:

  • für strafrechtliche Zwecke an die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte,
  • für finanzstrafrechtliche Zwecke an die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht,
  • wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke an die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht.

Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

Zum Schutz der Steuerpflichtigen ist jede Einsicht in das Kontenregister zehn Jahre zu dokumentieren. Außerdem wird die Einsichtnahme in das Kontenregister durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten finanzintern überprüft. Der / die Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, in Finanzonline die über ihn / sie gespeicherten Kontodaten anzusehen. Es erfolgt auch eine Verständigung der betroffenen Person über Finanzonline, wenn die Abgabenbehörde Einsicht in das Kontenregister nimmt.

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht zum Kontenregister?

Es müssen alle Konten und Depots eingemeldet werden. Eine Ausnahme besteht nur für die alten, noch anonymen Sparbücher und Depots, die vor Einführung der Identifizierungspflichten eröffnet wurden und seitdem noch nicht identifiziert worden sind. Zu diesen erfolgt die Einmeldung erst nach erfolgter Identifizierung.

Gilt das Kontenregister auch für Losungswortsparbücher?

Ja. Bei Losungswortsparbüchern werden Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Ansässigkeitsstaat des Letztidentifizierten, Sparbuchnummer, Datum Eröffnung, Bezeichnung des Kreditinstitutes eingemeldet.

Welche Daten werden im Kontenregister gespeichert?

Im Kontenregister werden die folgenden Daten eingemeldet und sind vom jeweiligen Kreditinstitut laufend aktuell zu halten:

  • Konto- bzw. Depotnummer,
  • Datum von Eröffnung und Schließung des Kontos
  • Bezeichnung des Kreditinstituts
  • Zu Kontoinhaber, Vertretungsbefugten Personen (Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Sachwalter, Eltern für minderjährige Kinder), Treugebern und wirtschaftlichem Eigentümer:
    • Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat
    • bPK für Steuern und Abgaben (bPK SA)
  • Wenn Depotinhaber ein Rechtsträger ist: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN)

Bei Gemeinschaftskonten von Miteigentumsgemeinschaften und bei Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wirtschaftlichen Eigentümer nur zu melden, wenn ihr jeweiliger Anteil mehr als 25 % beträgt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Anderkonto handelt.

Was ist das Kontenregister?

Das Kontenregister ist ein zentrales Register, in das von den österreichischen Banken wesentliche Kontostammdaten („externe Kontendaten“) zu allen Konten einzumelden und laufend aktuell zu halten sind. Betroffen sind sämtliche Konten im Einlagengeschäft (inkl. Sparbücher), im Girogeschäft, im Bauspargeschäft sowie Depots im Depotgeschäft.

Die Einmeldung der Daten erfolgt online via Finanzonline. Jedes teilnehmende Institut kann direkt oder über ein Rechenzentrum die Daten einmelden.

Das Kontenregister ist keine EU-Regelung, sondern eine rein nationale Vorschrift.

Ab/seit wann gilt das Kontenregister?

Die Regelung gilt für alle Konten und Depots, die am 01.03.2015 bei einem Kreditinstitut in Österreich bestanden haben oder danach eröffnet wurden bzw. werden, unabhängig davon, ob sie vor dem Meldestart wieder geschlossen wurden oder nicht.

Die Inbetriebnahme des Kontenregisters erfolgte per Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF) mit 10. August 2016 wie folgt:

Erstübermittlung: Ab der Inbetriebnahme des Kontenregisters und bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2016 ist als Initiallieferung der Datenbestand zum 1. März 2015 zu übermitteln. Die Übermittlung hat auch die vom 1. März 2015 bis einschließlich 31. Juli 2016 erfolgten Änderungen im Datenbestand, welche mit Ablauf des 31. Juli 2016 im Vergleich zum 1. März 2015 noch bestehen (Stichtagsvergleich), sowie die Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) hat als gesetzliche Dienstleisterin für den Bundesminister für Finanzen den Empfang von Datenübermittlungen zu Testzwecken ab dem 25. Mai 2016 und für Echtübermittlungen ab der Inbetriebnahme des Kontenregisters technisch zu ermöglichen.

Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich der nach dem 31. Juli 2016 eingetretenen Änderungen im Datenbestand sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten ist bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonates vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen zu umfassen. Fällt der 25. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen. Folgeübermittlungen betreffend August 2016 sind spätestens am 26. September 2016 vorzunehmen, wenn die Erstübermittlung vor dem 16. September 2016 erfolgt ist. Alle anderen Folgeübermittlungen betreffend August und September 2016 sind spätestens am 25. Oktober 2016 vorzunehmen.

Korrekturübermittlung: Auf Änderungen sowie erkannte Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz sind die Regelungen zur Folgemeldung sinngemäß anzuwenden.

Welche Institutionen haben Daten über Konten ihrer Kunden einzumelden?

Die Meldepflicht gilt für alle inländischen Kreditinstitute ausgenommen für Betriebliche Vorsorgekassen.

Zudem haben auch Zweigstellen von klassischen Kredit- und Finanzinstituten aus dem EWR im Inland sowie deren inländischen Tochtergesellschaften, die berechtigt sind, im Inland Bankgeschäfte auszuüben, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen, die im Inland berechtigt sind, die Wertpapiernebendienstleistung der Depotverwahrung zu erbringen, Meldungen zum Kontenregister vorzunehmen.

Stand: 16.09.2016

Ersteller: Firma C-Suite Compliance GmbH

Rückfragen dazu sind an Mag. Volker Enzi, Tel: +43 660 47028 20, E-Mail: volker.enzi@csuite.at zu stellen.

Disclaimer: Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung dieser Thematik. Diese Darstellung soll einen ersten Überblick geben und ist keinesfalls geeignet, als Quelle für steuerrechtliche Planungen und/oder Entscheidungen herangezogen zu werden.