Offenlegung

Offenlegung gem. Bankwesengesetz (BWG)

Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) haben Kreditinstitute auf ihrer Internetseite darzustellen, auf welche Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs.1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs 1 Z 18 und 19 sowie der Anlage zu § 39b BWG einhalten. Dazu informiert die Bank Burgenland wie folgt:

Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 5 Abs.1 Z 6 bis 9a und 28a Abs. 5 Z1 bis 5 erfolgt durch den Aufsichtsrat der Bank Burgenland, der unter anderem die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates zu beurteilen hat.

Zur bestmöglichen Sicherstellung der Eignung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen hat der Aufsichtsrat zudem eine Fit & Proper-Policy beschlossen, die unter anderem die relevanten Kriterien sowie den Prozess zur Eignungsbeurteilung des genannten Personenkreises festlegt.

Außerdem werden für alle Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen einschlägige externe und interne Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen angeboten und sind von diesen zu absolvieren.

Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 39b samt Anlage und 39c BWG erfolgt durch den Aufsichtsrat der Bank Burgenland, der die entsprechenden Vergütungsrichtlinien der Kreditinstitutsgruppe, die bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und der Vergütungspraktiken zum Einsatz kommen, überwacht.

Ein Nominierungs- oder Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates ist in der Bank Burgenland nicht eingerichtet (§§ 29, 39c BWG).

Sämtliche in § 64 Abs.1 Z 18 und 19 BWG aufgelisteten Finanzinformationen können dem Konzern-Geschäftsbericht der HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft, der auf unserer Website als Download zur Verfügung steht, entnommen werden.

Offenlegung gem. CRR

Die Offenlegung gem. Art. 431-455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) per 31.12.2022 finden Sie unten stehend als Download.

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